Daten Bundesübungen
Obligatorische Bundesübungen 2024
Mittwoch 01. Mai 18.00 - 19.30 Uhr 1. Obligatorische Übung
Mittwoch 05. Juni 18.00 - 19.30 Uhr 2. Obligatorische Übung
Samstag 17. August 09.00 - 11.00 Uhr 3. Obligatorische und letzte Übung
Die Schiesspflicht muss bis 31. August in einem anerkannten Schiessverein erfüllt sein. Die möglichen Schiessdaten können den lokalen Publikationsorganen oder auch dem Internet entnommen werden.
2024 sind folgende Angehörige der Armee schiesspflichtig: (Jg. 1989 - 2003)
Soldaten, Gefreite, Korporale, Wachtmeister, Oberwachtmeister und Subalternoffiziere (Lt/Oblt), welche 2022 oder früher die Rekrutenschule absolviert haben.
Subalternoffiziere können zwischen dem Obligatorischen Programm 300 Meter (Stgw) oder 25 Meter (Pistole) wählen. Bestehen sie die Schiesspflicht auf die Distanz 25 Meter nicht, so müssen sie das Obligatorische Programm auf 300 Meter schiessen.
Die Schiesspflicht dauert bis zum Jahre vor der Entlassung aus der Armee, längst jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden.
Armeeangehörige, welche 2024 aus der Armee entlassen werden, sind nicht mehr schiesspflichtig.
Armeeangehörige welche beim Austritt aus der Armee ab dem Jahr 2024 die persönliche Waffe (Stgw) in Eigentum übernehmen möchten, müssen in den letzten 3 Jahre das Obligatorische und das Feldschiessen je mindestens 2 mal geschossen haben.
Entlassung aus der Militärdienstpflicht (PA)
Sollten Sie Fragen haben betreffend Ihrer Schiesspflicht, wenden Sie sich bitte an die kantonale Militärbehörden Ihres Wohnortes.
Daten
- Obligatorische Schiesspflicht: Verfügbare Schiessdaten und -zeiten sind unter Abfrage Schiessdaten ersichtlich.
Programm
- 5 Schuss: Einzelfeuer Scheibe A5
- 5 Schuss: Einzelfeuer Scheibe B4
- 1 x 2 Schuss: Schnellfeuer Scheibe B4
- 1 x 3 Schuss: Schnellfeuer Scheibe B4
- 1 x 5 Schuss: Schnellfeuer Scheibe B4
Die Schiesspflicht gilt als bestanden wenn:
- mindestens 42 Punkte erreicht wurden und
- höchstens 3 Nuller geschossen wurden.
Mitnehmen
Zur Erfüllung der Schiesspflicht sind mitzunehmen:
- Aufforderungsschreiben mit den Klebeetiketten;
- Dienstbüchlein;
- Schiessbüchlein oder militärischer Leistungsausweis;
- Amtlicher Ausweis;
- Persönliche Dienstwaffe mit Putzzeug;
- Persönlicher Gehörschutz.
Programm und Bedingungen
Bundesprogramm 300m
Scheibe A5: Einzelfeuer 5 Schüsse
Scheibe B4: Einzelfeuer 5 Schüsse
Kurzfeuer: 1 x 2 Schüsse + 1 x 3 Schüsse in je 20 Sek.
Schnellfeuer: 1 x 5 Schüsse in 40 Sek.
Bedingungen: Mindestens 42 Punkte/höchstens 3 Nuller
Anerkennungskarte 66 Punkte, Veteranen und Jungschützen 64 Punkte
Bezug von persönlichen Leihwaffen
Voraussetzung für den Bezug von persönlichen Leihwaffen
1. Die bezugsberechtigten Schützinnen und Schützen erhalten eine Leihwaffe, wenn sie gegenüber der nächstgelegenen Retablierungsstelle der LBA den Nachweis erbringen, dass sie während der letzten drei Jahre zweimal das obligatorische Programm und zweimal das Feldschiessen geschossen haben.
2. Im Leistungsausweis oder Schiessbüchlein müssen die entsprechenden Eintragungen enthalten sein.
3. Funktionärinnen und Funktionäre des Schiesswesens ausser Dienst erhalten eine persönliche Leihwaffe, wenn sie der Armee zugewiesen sind.
4. Ehemalige Angehörige der Armee sowie nicht in der Armee eingeteilte Vereinsmitglieder nach den Artikeln 42 Buchstabe b und 44 Buchstabe b erhalten die persönliche Leihwaffe nach Vorlage eines gültigen Waffenerwerbsscheins nach Artikel 8 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997.
5. Angehörige der Armee, die auf eine andere persönliche Waffe umgerüstet werden, erhalten eine persönliche Leihwaffe, ohne den Schiessnachweis nach Absatz 1 erbringen zu müssen.